A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche Interes-se am bestehenden Wanderweg ist im vorliegenden Fall höher zu werten, als die privaten Interessen der Rekurrentin an der Verlegung des Wanderwegstücks. Unterhaltspflicht. 4a) Nach Art. 14 ff. der Verordnung über die Einführung des Bun-desgesetzes über
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 1494
A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche Interes-se am bestehenden Wanderweg ist im vorliegenden Fall höher zu werten, als die privaten Interessen der Rekurrentin an der Verlegung des Wanderwegstücks. Unterhaltspflicht. 4a) Nach Art. 14 ff. der Verordnung über die Einführung des Bun-desgesetzes über
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