A. Verwaltungsentscheide 1493 5a) Ist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG der Sachverhalt von der Vo-rinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung un-ter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vo-rinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen. Zu-sammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten, da über dem Gebiet S. eine Quartier-planpflicht beste
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 1493
A. Verwaltungsentscheide 1493 5a) Ist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG der Sachverhalt von der Vo-rinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung un-ter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vo-rinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen. Zu-sammenfassend ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten, da über dem Gebiet S. eine Quartier-planpflicht beste
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