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ARGVP 2010 1491

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1491 Der Einwand, der geplante Platz sei wenig einsehbar, ist grund-sätzlich unbehelflich, da Art. 24d Abs. 1bis RPG unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit einer Baute oder Anlage zu beachten ist. Zudem führt ein Wanderweg über den geplanten Reitplatz, welcher jedoch seit längerem auf der Parzellen-grenze des Rekurrenten verläuft und verlegt werden muss. Zudem ist ein Erlebnisweg Honigbienen bewilligt worden, der über den beste-henden

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 1491

A. Verwaltungsentscheide 1491 Der Einwand, der geplante Platz sei wenig einsehbar, ist grund-sätzlich unbehelflich, da Art. 24d Abs. 1bis RPG unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit einer Baute oder Anlage zu beachten ist. Zudem führt ein Wanderweg über den geplanten Reitplatz, welcher jedoch seit längerem auf der Parzellen-grenze des Rekurrenten verläuft und verlegt werden muss. Zudem ist ein Erlebnisweg Honigbienen bewilligt worden, der über den beste-henden

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