A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 7 oder 8 ArG handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb (gewerblichen Betrieb). Bei gewerblichen Betrieben wird gestützt auf Art. 60 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) eine Planbegutachtung vorgenommen und festgehalten, welche An-forderungen bezüglich Arbeitssicherheit bei Neu- und Umbauten oder Anlagen berücksichtigt werden müssen. Die Planbegutachtung hat keinen Verfügungscharakter, der Bauherr ist aber durch Art. 82 UVG verpf
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 1489
A. Verwaltungsentscheide 1489 Art. 7 oder 8 ArG handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb (gewerblichen Betrieb). Bei gewerblichen Betrieben wird gestützt auf Art. 60 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) eine Planbegutachtung vorgenommen und festgehalten, welche An-forderungen bezüglich Arbeitssicherheit bei Neu- und Umbauten oder Anlagen berücksichtigt werden müssen. Die Planbegutachtung hat keinen Verfügungscharakter, der Bauherr ist aber durch Art. 82 UVG verpf
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