A. Verwaltungsentscheide 1486 1486 Beurteilung von schulischen Leistungen bei Lernenden. Rechts-gleichheit. Hinsichtlich der Beurteilungen von schulischen Leistungen bei Lernenden ist die Kognition in Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf die Überprüfung auf Verfahrensfehler und Willkür beschränkt. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März 2010 teilte die Kantonsschule Trogen dem Rekurrenten mit, dass er das Aufnahmeverfahren an die Gymna-sialabteilung der Kantonsschule Trogen nicht bestand
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 1486
A. Verwaltungsentscheide 1486 1486 Beurteilung von schulischen Leistungen bei Lernenden. Rechts-gleichheit. Hinsichtlich der Beurteilungen von schulischen Leistungen bei Lernenden ist die Kognition in Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf die Überprüfung auf Verfahrensfehler und Willkür beschränkt. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März 2010 teilte die Kantonsschule Trogen dem Rekurrenten mit, dass er das Aufnahmeverfahren an die Gymna-sialabteilung der Kantonsschule Trogen nicht bestand
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