B. Gerichtsentscheide 3547 Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegen-schaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin be-reits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei han-delte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im Sinne von Art
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 3547
B. Gerichtsentscheide 3547 Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegen-schaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin be-reits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei han-delte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im Sinne von Art
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