B. Gerichtsentscheide 3542 geschlossen werden. Die Klägerin hat sich demnach die von der Be-klagten behauptete Usanz nicht entgegenhalten zu lassen. Ausschlaggebend erscheint dem Gericht indessen der Umstand, dass die Beklagte als professionelle Vermögensverwalterin offenbar ihre Einnahmen unter anderem mit in beweisrechtlicher Hinsicht ris-kanten Geschäften erzielt. Das hat zur Folge, dass sie bei einem be-wussten Verzicht auf das Quittierenlassen von Geldübergaben – und damit notabene auf ei
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 3542
B. Gerichtsentscheide 3542 geschlossen werden. Die Klägerin hat sich demnach die von der Be-klagten behauptete Usanz nicht entgegenhalten zu lassen. Ausschlaggebend erscheint dem Gericht indessen der Umstand, dass die Beklagte als professionelle Vermögensverwalterin offenbar ihre Einnahmen unter anderem mit in beweisrechtlicher Hinsicht ris-kanten Geschäften erzielt. Das hat zur Folge, dass sie bei einem be-wussten Verzicht auf das Quittierenlassen von Geldübergaben – und damit notabene auf ei
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