B. Gerichtsentscheide 3540 rens wird indessen zu prüfen sein, ob S.M. dem Staat die Auslagen für seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurück zu erstat-ten hat. OGer, 19.05.2009 3540 Revision (Art. 148 ZGB und Art. 274 ff. ZPO). Ergänzung eines unvollständigen Urteils. Eine Scheidungskonvention ist nicht man-gelhaft und es liegt kein Revisionsgrund vor, wenn die Ehegatten resp. ein Ehegatte bei der Ehescheidung bewusst Schulden ver-schweigen und diese im Scheidungsurteil daher unber
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 3540
B. Gerichtsentscheide 3540 rens wird indessen zu prüfen sein, ob S.M. dem Staat die Auslagen für seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurück zu erstat-ten hat. OGer, 19.05.2009 3540 Revision (Art. 148 ZGB und Art. 274 ff. ZPO). Ergänzung eines unvollständigen Urteils. Eine Scheidungskonvention ist nicht man-gelhaft und es liegt kein Revisionsgrund vor, wenn die Ehegatten resp. ein Ehegatte bei der Ehescheidung bewusst Schulden ver-schweigen und diese im Scheidungsurteil daher unber
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