B. Gerichtsentscheide 3536 mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-geguthabens festzusetzen. 4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Ap-pellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Ap-pellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädi-gung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Re
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 3536
B. Gerichtsentscheide 3536 mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-geguthabens festzusetzen.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Ap-pellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Ap-pellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädi-gung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Re
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