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ARGVP 2009 1485

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1485 die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht mög-lich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach Art. 42 ZGB vor […]. Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009 14

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 1485

A. Verwaltungsentscheide 1485 die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klä-rung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht mög-lich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach Art. 42 ZGB vor […]. Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009 14

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