A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 2). Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden. f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirts
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2009 1475
A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest-gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine-rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 2). Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.
f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirts
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung