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ARGVP 2008 3530

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3530 3530 Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 21 und 146 StPO). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz darf das Gericht nicht freisprechen, wenn über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie vielmehr selber nachholen. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Voraussetzungen und Unter-schiede der Art. 162, 163 und 222 StPO. Sachverhalt: Die sich im Bau befindliche Brücke über den X-Bach in M stürzte am 5. Dezember 2006 bei Betonierungsa

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 3530

B. Gerichtsentscheide 3530

3530 Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 21 und 146 StPO). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz darf das Gericht nicht freisprechen, wenn über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie vielmehr selber nachholen. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Voraussetzungen und Unter-schiede der Art. 162, 163 und 222 StPO. Sachverhalt: Die sich im Bau befindliche Brücke über den X-Bach in M stürzte am 5. Dezember 2006 bei Betonierungsa

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