B. Gerichtsentscheide 3526 3526 Rechtsöffnung. Verrechnung. Der Betriebene kann im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung eigene Forderungen zur Verrechnung stellen (Art. 82 SchKG). Er wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist. Eine Leistung der Sicherheit bei der “swisscaution” berechtigt nicht zur Verrechnung. Aus den Erwägungen: Ein Mietvertrag stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für den fälligen Mietzins eine Schuldane
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 3526
B. Gerichtsentscheide 3526
3526 Rechtsöffnung. Verrechnung. Der Betriebene kann im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung eigene Forderungen zur Verrechnung stellen (Art. 82 SchKG). Er wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist. Eine Leistung der Sicherheit bei der “swisscaution” berechtigt nicht zur Verrechnung. Aus den Erwägungen: Ein Mietvertrag stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für den fälligen Mietzins eine Schuldane
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