B. Gerichtsentscheide 3525 örtlich unzuständig erklärt. Im Übrigen ist der Verfahrensablauf, wie ihn das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland skizziert hat, korrekt. AB SchK, 27.08.2008 3525 Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (Art. 61 SchKG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krank-heit allein nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Der Rechtsstillstand muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Aus den Erwägung
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 3525
B. Gerichtsentscheide 3525
örtlich unzuständig erklärt. Im Übrigen ist der Verfahrensablauf, wie ihn das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland skizziert hat, korrekt. AB SchK, 27.08.2008 3525 Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (Art. 61 SchKG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krank-heit allein nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Der Rechtsstillstand muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Aus den Erwägung
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