B. Gerichtsentscheide 3521 1.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Lohn getroffen oder kann eine solche nicht nachgewiesen werden und ist auch – wie vorliegend – kein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag anwendbar, ist nach Art. 322 Abs. 1 OR der “übliche” Lohn zu ent-richten (dazu Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 322 OR). Im Rah-men der Dispositionsmaxime ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für einen mindestens achtstündigen Einsatz lediglich Fr. 100.-- verlangt hat, wa
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 3521
B. Gerichtsentscheide 3521
1.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Lohn getroffen oder kann eine solche nicht nachgewiesen werden und ist auch – wie vorliegend – kein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag anwendbar, ist nach Art. 322 Abs. 1 OR der “übliche” Lohn zu ent-richten (dazu Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 322 OR). Im Rah-men der Dispositionsmaxime ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für einen mindestens achtstündigen Einsatz lediglich Fr. 100.-- verlangt hat, wa
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