B. Gerichtsentscheide 2278 2278 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das generelle Eingliederungs-gebot (Art. 112 Abs. 2 BauG) und die insbesondere bei der Materialwahl erhöhten Anforderungen in den kantonalen Landschafts-schutzzonen (Art. 82 Abs. 2 BauG) gelten auch bei der Renovation eines geschützten Kulturobjektes kumulativ zu den Bestimmungen in Art. 86 BauG. Die demnach erforderliche Anpassung der Fassaden-verkleidungen an die herkömmliche Bauart ist bei Umbauten, Reno-vationen und Neubauten
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 2278
B. Gerichtsentscheide 2278
2278 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das generelle Eingliederungs-gebot (Art. 112 Abs. 2 BauG) und die insbesondere bei der Materialwahl erhöhten Anforderungen in den kantonalen Landschafts-schutzzonen (Art. 82 Abs. 2 BauG) gelten auch bei der Renovation eines geschützten Kulturobjektes kumulativ zu den Bestimmungen in Art. 86 BauG. Die demnach erforderliche Anpassung der Fassaden-verkleidungen an die herkömmliche Bauart ist bei Umbauten, Reno-vationen und Neubauten
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