A. Verwaltungsentscheide 1469 beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kürzeren Strecken wie der vorliegenden stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine solche Verkehrsbeschränkung einem Verkehrsteilnehmer über-haupt einen Nachteil zufügt, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schu
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2008 1469
A. Verwaltungsentscheide 1469
beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kürzeren Strecken wie der vorliegenden stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine solche Verkehrsbeschränkung einem Verkehrsteilnehmer über-haupt einen Nachteil zufügt, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schu
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