B. Gerichtsentscheide 3513 vorstehenden Erwägung anzuweisen, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 den Kinderunterhaltsbeitrag von F. neu festzusetzen und, soweit dadurch der ab Januar 2007 zugesprochene Frauenunterhaltsbeitrag betroffen ist, auch diesen neu zu berechnen. Im Weiteren ist angesichts der neuen Ausgangslage durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus der teilweisen Eigenbetreuung von F. allenfalls ein kleines Einkommen anzurechnen ist. JuAK 15.03.2007 2.4 Schuldb
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2007 3513
B. Gerichtsentscheide 3513
vorstehenden Erwägung anzuweisen, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 den Kinderunterhaltsbeitrag von F. neu festzusetzen und, soweit dadurch der ab Januar 2007 zugesprochene Frauenunterhaltsbeitrag betroffen ist, auch diesen neu zu berechnen. Im Weiteren ist angesichts der neuen Ausgangslage durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus der teilweisen Eigenbetreuung von F. allenfalls ein kleines Einkommen anzurechnen ist. JuAK 15.03.2007 2.4 Schuldb
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