B. Gerichtsentscheide 3507 3507 Gefährdung des Lebens. Wer aus dem Fenster einer Dachwohnung mit einer Seriefeuerwaffe, welche eine maximale Schussweite von rund 1500 bis 2500 Meter aufweist, maximal 11 Schüsse abgibt, macht sich nicht der Gefährdung des Lebens schuldig, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen bestanden hat (Art. 129 StGB). Aus de
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2007 3507
B. Gerichtsentscheide 3507
3507 Gefährdung des Lebens. Wer aus dem Fenster einer Dachwohnung mit einer Seriefeuerwaffe, welche eine maximale Schussweite von rund 1500 bis 2500 Meter aufweist, maximal 11 Schüsse abgibt, macht sich nicht der Gefährdung des Lebens schuldig, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen bestanden hat (Art. 129 StGB). Aus de
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