A. Verwaltungsentscheide 1456 1456 Übertragung der Vormundschaft. Die Übertragung einer Vormundschaft setzt den übereinstimmenden Beschluss der Vormundschaftsbehörden auf Übergabe bzw. Übernahme voraus. Ein Aufenthalt in einem Kinderheim zu einem Sonderzweck begründet keinen Wohnsitz. Die Vormundschaftskommission Z. entzog R. im November 1999 die Obhut über ihren 8-jährigen Sohn S. und errichtete gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Seit Februar 2004 ist S. im Kinderhe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2007 1456
A. Verwaltungsentscheide 1456
1456 Übertragung der Vormundschaft. Die Übertragung einer Vormundschaft setzt den übereinstimmenden Beschluss der Vormundschaftsbehörden auf Übergabe bzw. Übernahme voraus. Ein Aufenthalt in einem Kinderheim zu einem Sonderzweck begründet keinen Wohnsitz. Die Vormundschaftskommission Z. entzog R. im November 1999 die Obhut über ihren 8-jährigen Sohn S. und errichtete gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Seit Februar 2004 ist S. im Kinderhe
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung