A. Verwaltungsentscheide 1450 1450 Umweltschutz. Art. 3 LRV. Art. 11 USG. Holzschnitzelfeuerung. Garantiert der Hersteller einer zugelassenen Holzschnitzelfeuerung, dass das Feuerungssystem unter Verwendung des angegebenen Brennstoffs die in der LRV festgelegten (vorsorglichen) Emissions-begrenzungen für Feuerungsanlagen einhält, sind ergänzte oder verschärfte Emissionsbegrenzungen mit Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nur vereinbar, wenn zu erwarten ist, dass die geplante Anlage über-mässige Immissi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2007 1450
A. Verwaltungsentscheide 1450
1450 Umweltschutz. Art. 3 LRV. Art. 11 USG. Holzschnitzelfeuerung. Garantiert der Hersteller einer zugelassenen Holzschnitzelfeuerung, dass das Feuerungssystem unter Verwendung des angegebenen Brennstoffs die in der LRV festgelegten (vorsorglichen) Emissions-begrenzungen für Feuerungsanlagen einhält, sind ergänzte oder verschärfte Emissionsbegrenzungen mit Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nur vereinbar, wenn zu erwarten ist, dass die geplante Anlage über-mässige Immissi
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung