A. Verwaltungsentscheide 1449 1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditio-nellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holz-verkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen. (Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu ver-sehen.) 3.1
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2007 1449
A. Verwaltungsentscheide 1449
1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditio-nellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holz-verkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen. (Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu ver-sehen.) 3.1
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