2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3496 Rechtsöffnung. Provisorische Rechtsöffnung. Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Höhe einer Schuld (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Aus den Erwägungen: 1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, so hat der Gläubiger nach Art. 79 SchKG zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Beruht die Forderung indessen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schulda
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3496
2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3496 Rechtsöffnung. Provisorische Rechtsöffnung. Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Höhe einer Schuld (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Aus den Erwägungen: 1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, so hat der Gläubiger nach Art. 79 SchKG zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Beruht die Forderung indessen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schulda
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