Diesen Anforderungen genügt das von der Gesuchstellerin am 8. Mai 2006 eingereichte Originalurteil mit der vom Fürstlichen Landgericht verurkundeten Rechtskraftbescheinigung. 5. Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt. Die Teilung der Freizügigkeitsansprüche in der beruflichen Vorsorge infolge der Ehescheidung verstösst offensichtlich nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3495
Diesen Anforderungen genügt das von der Gesuchstellerin am 8. Mai 2006 eingereichte Originalurteil mit der vom Fürstlichen Landgericht verurkundeten Rechtskraftbescheinigung. 5. Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt. Die Teilung der Freizügigkeitsansprüche in der beruflichen Vorsorge infolge der Ehescheidung verstösst offensichtlich nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz.
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