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ARGVP 2006 3493

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabse

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3493

Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabse

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