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ARGVP 2006 3492

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

2.3 Zivilprozess 3492 Grunddienstbarkeit. Dispositionsmaxime. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergibt sich, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden darf und muss, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (Art. 102 ZPO). Sachverhalt: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1012 im Gebiet B., Teufen. Das Grundstück der Kläger, auf dem sich das Wohnhaus Nr. 1085

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3492

2.3 Zivilprozess 3492 Grunddienstbarkeit. Dispositionsmaxime. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergibt sich, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden darf und muss, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (Art. 102 ZPO). Sachverhalt: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1012 im Gebiet B., Teufen. Das Grundstück der Kläger, auf dem sich das Wohnhaus Nr. 1085

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