3491 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Pflicht des Unterhaltsschuldners zur hinreichen-den wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft (Art. 217 StGB). Aus den Erwägungen: 1. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, ob-schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis be-straft (Art. 217 Abs. 1 StGB). 2. Aus dem Gesetzestext abgeleitet wird auch die Pflicht des Schuldners zur hinreichenden wirt
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3491
3491 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Pflicht des Unterhaltsschuldners zur hinreichen-den wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft (Art. 217 StGB). Aus den Erwägungen: 1. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, ob-schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis be-straft (Art. 217 Abs. 1 StGB). 2. Aus dem Gesetzestext abgeleitet wird auch die Pflicht des Schuldners zur hinreichenden wirt
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