2.1 Der Kläger war - auch nach ausdrücklicher Aufforderung anlässlich der Hauptverhandlung - nicht in der Lage, Beweise für die von ihm behauptete ausdrückliche Auftragserteilung zu nennen. 2.2 Als Indizien für eine konkludente Vergütungsvereinbarung hat der Kläger aufgelistet: - er habe verschiedenen Drittauskünfte eingeholt - er habe mehrere Abklärungen vorgenommen - ein Devis habe gefehlt - der Beklagte habe ihm eine Visitenkarte übergeben Alle vier Punkte sind nicht geeignet, eine Vermu
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3489
2.1 Der Kläger war - auch nach ausdrücklicher Aufforderung anlässlich der Hauptverhandlung - nicht in der Lage, Beweise für die von ihm behauptete ausdrückliche Auftragserteilung zu nennen. 2.2 Als Indizien für eine konkludente Vergütungsvereinbarung hat der Kläger aufgelistet: - er habe verschiedenen Drittauskünfte eingeholt - er habe mehrere Abklärungen vorgenommen - ein Devis habe gefehlt - der Beklagte habe ihm eine Visitenkarte übergeben Alle vier Punkte sind nicht geeignet, eine Vermu
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