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ARGVP 2006 3483

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3483

S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen

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