S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3483
S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP KG