werden, denn das Fehlen der Morgengabe im Ehevertrag führt nicht zur Ungültigkeit der Ehe.“ Unter dem Kapitel „Libanon“ verweisen Bergmann/Ferid (a.a.O., S. 21 und 25) auf die Darlegungen zu Israel. Dort (a.a.O., Teilband VI, S. 115) wird das Brautgeld („Mohar“) als Geldsumme umschrieben, die die Frau zu ihrer materiellen Sicherheit später bei einer Scheidung oder beim Vorversterben ihres Mannes erhält. Dass das Brautgeld nach libanesischem Recht mit dem Altersvorsorgeausgleich und auch mit dem
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 3481
werden, denn das Fehlen der Morgengabe im Ehevertrag führt nicht zur Ungültigkeit der Ehe.“ Unter dem Kapitel „Libanon“ verweisen Bergmann/Ferid (a.a.O., S. 21 und 25) auf die Darlegungen zu Israel. Dort (a.a.O., Teilband VI, S. 115) wird das Brautgeld („Mohar“) als Geldsumme umschrieben, die die Frau zu ihrer materiellen Sicherheit später bei einer Scheidung oder beim Vorversterben ihres Mannes erhält. Dass das Brautgeld nach libanesischem Recht mit dem Altersvorsorgeausgleich und auch mit dem
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