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ARGVP 2006 2266

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

2266 Invalidenversicherung. Soweit das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) für Geburtsgebrechen bestimmt, bei kongenitalen Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 des Anhanges GgV könne die von der IV zu übernehmende Behandlung und namentlich eine Ergotherapie höchstens zwei Jahre dauern und nur einmalig um ein Jahr verlängert werden, fehlt es dieser zeitlichen Limitierung an einer gesetzlichen Grundlage. Aus den Erwägungen: 2. Es ist

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 2266

2266 Invalidenversicherung. Soweit das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) für Geburtsgebrechen bestimmt, bei kongenitalen Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 des Anhanges GgV könne die von der IV zu übernehmende Behandlung und namentlich eine Ergotherapie höchstens zwei Jahre dauern und nur einmalig um ein Jahr verlängert werden, fehlt es dieser zeitlichen Limitierung an einer gesetzlichen Grundlage. Aus den Erwägungen: 2. Es ist

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