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ARGVP 2006 2259

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

1. Verwaltungsgericht 2259 Verfahren. Beschwerdelegitimation der Gemeinden. Die Gemeinden und andere öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen auch in Bau- und Planungssachen unverändert zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung legitimiert. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 59 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufh

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 2259

1. Verwaltungsgericht 2259 Verfahren. Beschwerdelegitimation der Gemeinden. Die Gemeinden und andere öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen auch in Bau- und Planungssachen unverändert zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung legitimiert. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 59 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufh

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