1446 Strassenwesen: Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht keine eigene Vorschrift, welche für Hecken fixe Höchstmasse vorschreibt. 4. Bestritten ist vorliegend, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht, um ein Zurückschneiden der Buchenhecke auf eine Höhe von 90 cm zu verlangen. a) Der Gemeinderat H. stellt sich auf den Standpunkt, das ausserrhodische Recht verwende sowohl für künstliche Einzäunungen als auch für Hecken bzw. Lebhäge den Oberbegriff „Einfriedungen“. Daher sei auch Art
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1446
1446 Strassenwesen: Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht keine eigene Vorschrift, welche für Hecken fixe Höchstmasse vorschreibt. 4. Bestritten ist vorliegend, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht, um ein Zurückschneiden der Buchenhecke auf eine Höhe von 90 cm zu verlangen. a) Der Gemeinderat H. stellt sich auf den Standpunkt, das ausserrhodische Recht verwende sowohl für künstliche Einzäunungen als auch für Hecken bzw. Lebhäge den Oberbegriff „Einfriedungen“. Daher sei auch Art
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