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ARGVP 2006 1445

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1445

eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf

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