eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1445
eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung