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ARGVP 2006 1441

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

dass nur Dachaufbauten gemeint sein können, welche einen Bezug zum Hauptgebäude haben, auch wenn dies nicht explizit aus dem Reglementstext hervorgeht. Alle in dieser Norm genannten Dachaufbauten haben einen funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude, wobei sie diesem in irgendeiner Form dienen. Deshalb kann sich auch das „technisch notwendige Mass“ nur auf Aufbauten beziehen, welche mit dem Hauptgebäude funktionell in Zusammenhang stehen bzw. diesem von Nutzen sind und aus technischen G

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1441

dass nur Dachaufbauten gemeint sein können, welche einen Bezug zum Hauptgebäude haben, auch wenn dies nicht explizit aus dem Reglementstext hervorgeht. Alle in dieser Norm genannten Dachaufbauten haben einen funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude, wobei sie diesem in irgendeiner Form dienen. Deshalb kann sich auch das „technisch notwendige Mass“ nur auf Aufbauten beziehen, welche mit dem Hauptgebäude funktionell in Zusammenhang stehen bzw. diesem von Nutzen sind und aus technischen G

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