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ARGVP 2006 1440

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

kann jedoch in Abweichung von diesem Verbot gestatten, flüssige Hofdünger in einem beschränkten Rahmen auszubringen, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.2 ChemRRV). Im umstrittenen Schutzzonenreglement wird von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht, weshalb das Ausbringen von Flüssigdünger nicht zulässig ist. Dies hat seinen Grund darin, dass gemäss dem

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kann jedoch in Abweichung von diesem Verbot gestatten, flüssige Hofdünger in einem beschränkten Rahmen auszubringen, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.2 ChemRRV). Im umstrittenen Schutzzonenreglement wird von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht, weshalb das Ausbringen von Flüssigdünger nicht zulässig ist. Dies hat seinen Grund darin, dass gemäss dem

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