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ARGVP 2006 1437

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

c) Die Einsprecherin ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. X. Dieses Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Flurgenossenschaftsstrasse, wird jedoch indirekt über diese erschlossen, muss die Einsprecherin doch die Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse befahren oder die Strasse S. benutzen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Für den Unterhalt der Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporati

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1437

c) Die Einsprecherin ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. X. Dieses Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Flurgenossenschaftsstrasse, wird jedoch indirekt über diese erschlossen, muss die Einsprecherin doch die Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse befahren oder die Strasse S. benutzen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Für den Unterhalt der Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporati

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