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ARGVP 2006 1434

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

d) Dementsprechend hat das Planungsamt den Wohnhaus-Anbau der Rekurrenten zu Recht als stilfremdes Element bezeichnet, das den Bestimmungen von Art. 112 und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG widerspricht. Damit kann dafür keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 10.11.2006 1434 Bauten ausserhalb Bauzone: Keine nachträgliche Bewilligung für ferienhausähnliche Umnutzung eines Geräteschuppens. 3. a) Voranzustellen gilt es, dass die umstrittene Ba

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2006 1434

d) Dementsprechend hat das Planungsamt den Wohnhaus-Anbau der Rekurrenten zu Recht als stilfremdes Element bezeichnet, das den Bestimmungen von Art. 112 und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG widerspricht. Damit kann dafür keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 10.11.2006 1434 Bauten ausserhalb Bauzone: Keine nachträgliche Bewilligung für ferienhausähnliche Umnutzung eines Geräteschuppens. 3. a) Voranzustellen gilt es, dass die umstrittene Ba

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