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ARGVP 2005 3479

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3479 Die Anwaltsaufsichtskommission gelangt zur Auffassung, dass RA X. mit dem Verpassen der fraglichen Frist nicht gegen die in Art. 12 lit. a BGFA aufgestellte Berufsregel verstossen hat. Nachdem RA X. nachgewiesenermassen gegen Ende der 14-tägigen Appellationsfrist an einer Grippe erkrankte, kann hinsichtlich seiner Mandatsführung für Y. nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden. Auf-grund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkran-kung -

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3479

B. Gerichtsentscheide 3479

Die Anwaltsaufsichtskommission gelangt zur Auffassung, dass RA X. mit dem Verpassen der fraglichen Frist nicht gegen die in Art. 12 lit. a BGFA aufgestellte Berufsregel verstossen hat. Nachdem RA X. nachgewiesenermassen gegen Ende der 14-tägigen Appellationsfrist an einer Grippe erkrankte, kann hinsichtlich seiner Mandatsführung für Y. nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden. Auf-grund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkran-kung -

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