B. Gerichtsentscheide 3477 Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 16 GebVSchKG bestimmt sich die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls einzig nach der Höhe der geltend ge-machten Forderung. Die Anzahl der dazugehörigen Zinsforderungen darf demnach für die Bestimmung der Höhe der Betreibungskosten nicht hinzugezogen werden. Auch gibt es keine gesetzliche Be-schränkung der Anzahl Forderungen eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Zahlungsbefehls. Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3477
B. Gerichtsentscheide 3477
Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 16 GebVSchKG bestimmt sich die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls einzig nach der Höhe der geltend ge-machten Forderung. Die Anzahl der dazugehörigen Zinsforderungen darf demnach für die Bestimmung der Höhe der Betreibungskosten nicht hinzugezogen werden. Auch gibt es keine gesetzliche Be-schränkung der Anzahl Forderungen eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Zahlungsbefehls. Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai
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