B. Gerichtsentscheide 3472 3472 Rechtsmittelfrist. Die Frist zur Anmeldung einer Appellation wird durch schriftliche Eingabe bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingehalten (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Das gilt im Zivilprozess seit Aufhebung des Gesetzes über den Fris-tenlauf weiterhin. Aus den Erwägungen: 1. Die Einreichung einer Appellation erfolgt nach appenzell-ausserrhodischem Prozessrecht zweistufig. Zunächst wird ein Urteil durch Zustellung des sogenann
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3472
B. Gerichtsentscheide 3472
3472 Rechtsmittelfrist. Die Frist zur Anmeldung einer Appellation wird durch schriftliche Eingabe bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingehalten (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Das gilt im Zivilprozess seit Aufhebung des Gesetzes über den Fris-tenlauf weiterhin. Aus den Erwägungen: 1. Die Einreichung einer Appellation erfolgt nach appenzell-ausserrhodischem Prozessrecht zweistufig. Zunächst wird ein Urteil durch Zustellung des sogenann
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