B. Gerichtsentscheide 3470 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksich-tigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichb
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3470
B. Gerichtsentscheide 3470
2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksich-tigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichb
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