B. Gerichtsentscheide 3466 2.2 Strafrecht 3466 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Straf-zumessung, bedingter Strafvollzug, Massnahmen. Dritttäter. Aus den Erwägungen: 1.1 Gemäss Art. 63 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimm-te Tat festlegt, zuzumessen. Dabei sind die Schwere der Tat, die Be-weggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu be-rücksichtigen. Die so ermittelte Einsatzstrafe
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3466
B. Gerichtsentscheide 3466
2.2 Strafrecht 3466 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Straf-zumessung, bedingter Strafvollzug, Massnahmen. Dritttäter. Aus den Erwägungen: 1.1 Gemäss Art. 63 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimm-te Tat festlegt, zuzumessen. Dabei sind die Schwere der Tat, die Be-weggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu be-rücksichtigen. Die so ermittelte Einsatzstrafe
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