B. Gerichtsentscheide 3455 rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsan-spruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechts-vertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt sub-stantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004 3455 Ausserordentliche Beiträge eines
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3455
B. Gerichtsentscheide 3455
rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsan-spruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechts-vertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt sub-stantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004 3455 Ausserordentliche Beiträge eines
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