B. Gerichtsentscheide 2258 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) stützen kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorin-stanz das Kriterium Lehrlingsausbildung zulässigerweise in die Aus-schreibungsunterlagen aufgenommen und dass sie ihm mit der Ge-wichtung von lediglich 10% die in Lehre und Rechtsprechung postu-lierte untergeordnete Bedeutung zugemessen hat. Dass die Vorin-stanz das zulässige Kriterium sodann rechtsgleich auf alle Bewerber angewendet hat,
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 2258
B. Gerichtsentscheide 2258
Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) stützen kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorin-stanz das Kriterium Lehrlingsausbildung zulässigerweise in die Aus-schreibungsunterlagen aufgenommen und dass sie ihm mit der Ge-wichtung von lediglich 10% die in Lehre und Rechtsprechung postu-lierte untergeordnete Bedeutung zugemessen hat. Dass die Vorin-stanz das zulässige Kriterium sodann rechtsgleich auf alle Bewerber angewendet hat,
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