A. Verwaltungsentscheide 1426 beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit ge-ringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anord-nung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwen-dig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 1426
A. Verwaltungsentscheide 1426
beendet werden kann. Zudem gilt es hervorzuheben, dass es mit ge-ringem technischen Aufwand möglich wäre, nach Vollendung des Neubaus „E.“ ein zusätzliches Fenster in der Südfassade zu erstellen. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Anord-nung eines zusätzlichen Fensters zum Schutz des Ortsbildes notwen-dig sei, wäre eine Behebung dieses Mangels ohne grossen Aufwand durchführbar. Insofern würde der Einbau eines zusätzlichen Fensters nach der
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