A. Verwaltungsentscheide 1424 festgehalten werden, dass durch den Wintergartenanbau der Wider-spruch zum geltenden Recht wesentlich verstärkt würde. Damit erüb-rigt sich eine Prüfung, ob durch den neuen Anbau auch wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG verletzt würden c) Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der geplante Wintergartenanbau nicht alle Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 2 BauG erfüllt und somit nicht im Rahmen der Bestandesgaran
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 1424
A. Verwaltungsentscheide 1424
festgehalten werden, dass durch den Wintergartenanbau der Wider-spruch zum geltenden Recht wesentlich verstärkt würde. Damit erüb-rigt sich eine Prüfung, ob durch den neuen Anbau auch wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG verletzt würden c) Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der geplante Wintergartenanbau nicht alle Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 2 BauG erfüllt und somit nicht im Rahmen der Bestandesgaran
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