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ARGVP 2005 1422

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1422 1422 Baubewilligungsverfahren. Art. 8 Abs. 4 BauV. Gebäudeabstand. Grenzabstand. Steht auf dem Nachbarsgrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn nicht wichtige öffentlichen oder private Interessen entgegenstehen. Vor-aussetzungen im konkreten Fall erfüllt. 3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) genügt anstelle des Geb

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 1422

A. Verwaltungsentscheide 1422

1422 Baubewilligungsverfahren. Art. 8 Abs. 4 BauV. Gebäudeabstand. Grenzabstand. Steht auf dem Nachbarsgrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn nicht wichtige öffentlichen oder private Interessen entgegenstehen. Vor-aussetzungen im konkreten Fall erfüllt.

3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) genügt anstelle des Geb

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