A. Verwaltungsentscheide 1421 1421 Baubewilligungsverfahren. Unterirdische Bauten. Grenzabstand. 5. a) Als Grenzabstand bezeichnet das Baureglement die hori-zontal gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungs-wand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück (Art. 14 Abs. 1 BR; Art. 8 Abs. 1 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Dabei wird zwischen einem grossen und einem kleinen Grenzabstand unter-schieden. Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte or
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 1421
A. Verwaltungsentscheide 1421
1421 Baubewilligungsverfahren. Unterirdische Bauten. Grenzabstand.
5. a) Als Grenzabstand bezeichnet das Baureglement die hori-zontal gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungs-wand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück (Art. 14 Abs. 1 BR; Art. 8 Abs. 1 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Dabei wird zwischen einem grossen und einem kleinen Grenzabstand unter-schieden. Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte or
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