A. Verwaltungsentscheide 1420 1420 Baubewilligungsverfahren. Gestaltungsvorschriften. Bei der Ausle-gung von kommunalen Ästhetikvorschriften auferlegt sich die kantona-le Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung. 3. a) Die Gestaltung der Siedlungen, Bauten und Anlagen ist eines der Anliegen, auf welches die Behörden bei der Erfüllung ihres Raumplanungsauftrages Rücksicht zu nehmen haben. Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben Betrauten darauf zu achten, dass sich Bauten und Anlagen in
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 1420
A. Verwaltungsentscheide 1420
1420 Baubewilligungsverfahren. Gestaltungsvorschriften. Bei der Ausle-gung von kommunalen Ästhetikvorschriften auferlegt sich die kantona-le Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung.
3. a) Die Gestaltung der Siedlungen, Bauten und Anlagen ist eines der Anliegen, auf welches die Behörden bei der Erfüllung ihres Raumplanungsauftrages Rücksicht zu nehmen haben. Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben Betrauten darauf zu achten, dass sich Bauten und Anlagen in
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